Arbeitnehmer-Haftung
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Kurze Zusammenfassung für mich:
- leichteste Fahrlässigkeit (selten)
Nur ein ganz geringes Verschulden kann vorgeworfen werden.Zum Beispiel bei extremer Überforderungt, also etwa dann, wenn der Arbeitnehmer durch eine Anweisung des Arbeitgebers in eine Situation gebracht wurde, der er nach seiner bisherigen Arbeitserfahrung von vornherein nicht gewachsen war.
>> eine Haftung ist vollständig ausgeschlossen - mittlere Fahrlässigkeit
Das einfache Außerachtlassen der “im Verkehr erforderlichen Sorgfalt”.
Wenn es keine Anhaltspunkte für “leichteste” oder für “grobe” Fahrlässigkeit gibt, dann ist von mittlerer oder “normaler” Fahrlässigkeit auszugehen.
>> Sämtliche Umstände des Einzelfalles werden einbezogen um die Haftung (welchen Anteil der AN zu tragen hat) zu ermitteln.Bewertungs-Punkte:- die objektive Gefährlichkeit der Arbeit(ihre “Gefahrgeneigtheit”),
- die Höhe des Schadens,
- die Vergütung des Arbeitnehmers (die eine Risikoprämie enthalten kann),
- die Stellung des Arbeitnehmers in der Betriebshierarchie,
- die Möglichkeit des Arbeitgebers, dem Schaden durch eine Versicherung vorzubeugen,
- der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses
(wie hat der Arbeitnehmer bisher gearbeitet?).
- grobe Fahrlässigkeit
… wenn man naheliegende Sorgfaltsregeln, die in der gegebenen Situation jeder befolgt hätte, außer acht läßt. Bei grober Fahrlässigkeit handelt es sich immer um einen krassen Verstoß. Man muß förmlich die Hände über dem Kopf zusammenschlagen, wenn man von dem Schadensereignis erfährt. Z.B. mit dem Dienstwagen alkoholisiert oder bei Rot über die Ampel fahren.
>> volle Haftung des Arbeitnehmers
LINKS:
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Haftung_Arbeitnehmer.html#tocitem7